Statuten
Art. 1 NAME, SITZ
- 1.1 Unter dem Namen Naturfreunde Schweiz Sektion besteht mit dem Sitz in Spiez ein Verein mit Rechtspersönlichkeit gemäss ZGB Art. 60ff.
- 1.2 Die Naturfreunde Sektion Spiez gehört der Naturfreunde Schweiz an und anerkennt deren Leitbild, Statuten und Reglemente.
Art. 2 ZWECK
- 2.1 Die Sektion verfolgt die in der Zentralstatuten festgelegten Ziele (Art. 2 + 3), sinnvolle Gestaltung von Freizeit und Ferien.
Art. 3 ORGANE
- 3.1 Die Organe der Sektion sind:
- a) Die Generalvesammlung
b) Die Mitgliederversammlung
c) Der Sektionsvorstand
d) Die Rechnungsrevisoren
- a) Die Generalvesammlung
- 3.2 Für besondere Zwecke können durch die Generalversammlung unter- oder Fachgruppen gebildet werden, wie Kinder- und Jugendgruppen, Hausverwaltung, Sportgruppen usw.
- 3.3 Solche Untergruppen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihre Aufgaben und Kompetenzen werden durch Beschlüsse der Generalversammlung (Reglement) bestimmt.
Art. 4 GENERALVERSAMMLUNG
- 4.1 Die Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal statt. Es muss mindestens 14 Tage zum Voraus schriftlich eingeladen werden unter Nennung der Geschäfte.
- 4.2 Das Kassajahr endet per 31. Dezember.
- 4.3 Ausserordentliche Generalversammlungen werden Einberufen durch Beschlüsse des Vorstandes oder wenn dies von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigen Mitglieder unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte schriftlich verlangt wird.
- 4.4 Anträge der Mitglieder sind dem Präsidenten schriftlich und begründet mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.
- 4.5 An der Generalversammlung können alle Mitglieder teilnehmen. Das Wahl- und Stimmrecht richtet sich nach den Zentralstatuten.
- 4.6 Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten oder Vicepräsidenten geleitet.
- 4.7 Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht ein Viertel der Anwesenden geheimes Verfahren verlangt.
- 4.8 Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. (Stichentscheid)
Art. 5 TRAKTANDENLISTE
- 5.1 Wahl der Stimmzähler, Genehmigung der Traktandenliste und Geschäftsordnung.
- 5.2 Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung.
- 5.3 Genehmigung der Jahresberichte des Sektionspräsidenten, Unter- und Fachgruppen und Spezialausschüssen.
- 5.4 Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes.
- 5.5 Mitgliederbeiträge.
- 5.6 Buget
- 5.7 Korrespondenzen
- 5.8 Mutationen
- 5.9 Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes für ein Jahr.
- 5.10 Genehmigung der Aktivitäten im Vereinshaus
- 5.11 Anträge
- 5.12 Wahlen
- a) Des Vereinpräsidenten
- b) Der übrigen Vorstandsmitglieder
- c) Der Leiter von Untergruppen
- d) Der Rechnungsrevisoren
- 5.13 Verschiedenes
- 5.14 Es können nicht zu behandelnde Traktanden weggelassen, oder wenn Anträge vorhanden, neu hinzugefügt werden.
Art. 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- 6.1 Mitgliederversammlungen finden periodisch statt. Sie dienen der Erreichung des Vereinszweches und der Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern.
Art. 7 VORSTAND
- 7.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Der Leiter von Unter- und Fachgruppen gemäss Art. 3.2 haben Sitz und Stimme im Vorstand.
- 7.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung gewählt für die Dauer von drei Jahren. Sie sind nach Ablauf jeder Amtszeit
wieder wählbar. - 7.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gilt der Art. 4.8.
- 7.4 Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie werden mindestens 10 Tage zum Voraus einberufen.
- 7.5 Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen
- a) Vertretung des Vereins nach Aussen
- b) Kasse und Rechnungsführung der Sektion
- c) Einzug der Mitgliederbeiträge
- d) Aufnahme neuer Mitglieder
- e) Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
- f) Führung der Mitgliederversammlung
Art. 8 UNTERSCHRIFTENBERCHTIGUNG
- 8.1 Die rechtsverbindlichen Unterschrift für die Sektion führt der Präsident zusammen mit einem weitern Vorstandsmitglied.
Art. 9 RECHNUNGSREVISOREN
- 9.1 Die Generalversammlung wählt für die Amtsdauer von drei Jahren 2 Rechnungsrevisoren und einen Ersatz.
- 9.2 Rechnungsrevisoren bzw. deren Ersatzleute üben folgende Funktionen aus
- a) Prüfung des Kassa- und Rechnungswesens der Sektion und aller Untergruppen
- b) Überwachung der Einhaltung der finanziellen Kompetenzen durch die verschiedenen Vereinsorgane.
- c) Schriftliche Berichterstattung an der Generalversammlung über das Ereignis der Revisionen und Antragstellung zur Decharge Erteilung.
- d) Die Rechnungsrevisoren sind befugt, bei den Kassa- und Rechnungsführern unangemeldet Kassarevisionen durchzuführen.
Art. 10 MITGLIEDSCHAFT
- 10.1 Das Beitrittsgesuch ist mit dem hierfür bestimmtem Formular das Zentralverbandes an den Sektionsvorstand zu richten. Mit dessen Einreichung anerkannt der Gesuchsteller die Statuten der Sektion, die ihm vorher auszuhändigen sind.
- 10.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist befugt, in Zweifelsfällen Aufnahmegesuche der Generalversammlung zum Entscheid zu unterbreiten
- 10.3 Aufnahmegesuche können ohne Bekanntgabe des Grundes abgelehnt werden.
- 10.4 Für die Zuteilung der Mitgliederkategorien sind die Bestimmungen der Zentralstatuten verbindlich. Art. 5 (Mitglieder Reglement Art. 2)
- 10.5 Alle Mitglieder erhalten einen persönlichen Mitgliederausweis.
- 10.6 Mitglieder können aus wichtigen Gründen durch die Generalversammlung aus der Sektion ausgeschlossen werden.
- 10.7 Der Ausschluss kann nur durch die Generalversammlung erfolgen, an welcher dem betreffenden Gelegenheit geboten wird zur Darlegung seines Standpunktes.
- 10.8 Mitglieder können innert 30 Tagen mit eingeschriebenem Brief nach erfolgter Eröffnung des Ausschlusses beim Schiedsgericht des Zentralverbandes Rekurs einlegen.
- 10.9 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste und Anerkennung im Dienste des Naturfreundewesens erworben oder sich verdient gemacht hat. (Lauditio)
Art. 11 FINANZIELLES
- 11.1 Zur Bestreitung ihrer Auslagen kann die Sektion folgende Beiträge erheben, deren Höhe durch die Generalversammlung festgelegt wird:
- a) Einen jährlichen, für die Sektion bestimmten Zuschlag zum Mitgliederbeitrag des Zentralverbandes.
b) Sonderbeiträge für genau umschriebene Zwecke.
- a) Einen jährlichen, für die Sektion bestimmten Zuschlag zum Mitgliederbeitrag des Zentralverbandes.
- 11.2 Ausser der in Art. 11.1 aufgeführten Beiträgen sind von den Mitgliedern Beiträge zu entrichten für Zentralverband, Kantonal-, Regional- und Zweckverbände und dgl. Gemäss Beschluss dieser Organisation.
- 11.3 Die in Art. 11.1 / 11.2 aufgeführten Beiträge sind jeweils bis Ende Februar, bzw. innert 30 Tagen nach Aufnahme gesamthaft zu entrichten.
- 11.4 Erfolgt trotz Mahnung ausstehender Beiträge keine Zahlung, so ist der Vorstand befugt, an der Generalversammlung den Ausschluss zu beantragen.
Art. 12 HAFTUNG
- 12.1 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich deren Vereinsmitglieder. Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13 WEITERE BESTIMMUNGEN
- 13.1 Die Einnahmen und das Vermögen der Sektion dürfen nur zur Erreichung des Vereinszweckes eingesetzt werden.
- 13.2 Die Mitglieder sämtlicher Organe arbeiten ehrenamtlich. Ihre Spesen und Auslagen sind angemessen zu vergüten. Zuständig ist der Vorstand.
- 13.3 Über die Beschlüsse der Sektionsorgane ist Protokoll zu führen.
Art. 14. STATUTENREVISION
- 14.1 Aenderungen und Ergänzungen der Statuten bedürfen eine Zweidrittel-Mehrheit an der Generalversammlung.
Art. 15 AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
- 15.1 Die Auflösung der Sektion kann durch eine zu diesem Zwecke einberufene, ausserordentliche Generalversammlung erfolgen. Für dein Auflösungsbeschluss ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfordrelich.
- 15.2 Nach Deckung aller Verbindlichkeiten der aufgelösten Sektion geht das Vermögen zur Verwaltung und Nutzniessung an die Geschäftsleitung des Zentralverbandes. Es wird von dieser einer allfälligen, späteren an diesem Ort zu gründenden Sektion zur Verfügung gestellt. Die Formulierung im vorstehenden Text sind der Einfachheit halber in männlicher Form verfasst. Selbstverständlich sind die weiblichen Mitglieder Darin eingeschlossen
Spiez, im Januar 2020
Naturfreunde Schweiz Sektion Spiez
Der Präsident
Hans Rudolf Lüdi
Die Sekretärin
Johanna Schlapbach